AGB - Miete
ANMIETUNG OHNE BEDIENPERSONAL
MIETBEDINGUNGEN
1.1 Der Vermieter verpflichtet sich, für die in der AB genannten Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
1.2 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das angemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit. Bei besonders schwierigen Einsätzen wird dem Mieter empfohlen, den Vermieter zu einer Ortsbesichtigung anzufordern.
1.3 Solle sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens 2 Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen. Bei voraussichtlicher Beendigung der Arbeiten ist der Vermieter in jedem Fall rechtzeitig zu verständigen, um ihm die Abholung des Gerätes zu ermöglichen.
1.4 Sollte das Gerät infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
1.5 Ab dem Zeitpunkt der Gefahrenübergabe steht das Gerät unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen. Die Gefahrübergabe endet für den Mieter erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. Die Rückgabe von Gerät nach Dienstschluss erfolgt zu Lasten und Risiko des Mieters. Der Mieter trägt die Obhutpflicht bis zur Rücknahme des Gerätes durch den Vermieter.
1.6 Der Vermieter empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflicht des Mieters, für das angemietete Gerät, auf die Dauer der Mietzeit.
1.7 Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
1.8 Ob ein Gerät ohne Bedienungspersonal vermietet wird, entscheidet ausschließlich das LEEB Beratungspersonal.
EINSATZBEDINGUNEN
2.1 Der Mieter wird das Gerät in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, es vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Ausrüstung verbunden sind, beachten.
2.2 Der Vermieter weist einen oder mehrere Mitarbeiter des Mieters in die Handhabung der Maschine ein. Nur diese Kräfte sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt und müssen dies auch schriftlich bestätigen (lt. UW). Das Bedienungspersonal muss mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und die deutsche Sprache beherrschen.
2.3 Die Geräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, insbesondere darf das Gerät und die dazu angemieteten Zusatzgeräte nicht über die angegebenen Traglasten hinaus belastet werden.
2.4 Der Mieter bzw. das eingeschulte Personal nimmt zur Bedienung des Gerätes auch die Bedienungsanleitung zur Kenntnis.
2.5 Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- u. Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz- u. Sandstrahlarbeiten.
2.6 Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Gerätes an andere Personen oder Firmen nicht möglich.
2.7 Der Mieter ist verpflichtet, den Motor- u. Hydraulikölstand, sowie den Wasserstand der Batterie täglich zu überprüfen und ggf. kostenlos aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Mieter. Transporte von Geräten über die Baustelle hinaus erfolgen ausschließlich durch den Vermieter, oder dessen Beauftragten.
2.8 Bei Störungen am Gerät ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
2.9 Bei vorschriftswidrigem Einsatz des Gerätes kann der Vermieter jederzeit das Gerät abstellen oder von der Einsatzstelle entfernen, ohne auf die Vertragsdauer achten zu müssen.
2.10 Der Mieter haftet für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen, sowie für alle entstehenden Ausfallzeiten der Maschine durch die Beschädigung. Die Reparaturkosten werden dem Mieter nach vorheriger Absprache und unter Bereitstellung von Beweisfotos berechnet. Als Verrechnungsgrundlage gilt im Zweifel das Gutachten eines vereidigten Sachverständigen. Auf Verlangen des Mieters kann zu dessen Lasten vom Vermieter eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden. Hierdurch wird die Haftung des Mieters gemäß Absatz 2.1 im Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages auf den Versicherer übertragen. Den vertragsmäßigen Selbstbehalt von € 550,00 pro Schadensfall hat der Mieter auf jeden Fall zu tragen.
2.11 Ausfallzeiten des Gerätes, welche auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, werden dem Mieter nicht erstattet.
2.12 Bei nichtpünktlichem Einsatz des Gerätes, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn das Gerät trotz Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
ANMIETUNG MIT BEDIENPERSONAL
Durch die Bestellung erkennt der Mieter die folgenden Mietbedingungen an, die unseren Angeboten und Auftragsannahmen zugrunde liegen.
Spätestens bei Beginn der Arbeiten gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
1. Die Mietzeit (zuzüglich Transport) beginnt bei Anlieferung an der Baustelle und endet bei Verlassen der Baustelle.
2. Witterungsbedingte schriftliche Abbestellungen sind nur bei wetterabhängigen Arbeiten kostenlos und müssen bis spätestens 07.00 Uhr des Einsatztages erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird die Arbeits-/Transportzeit nach Aufwand berechnet.
3. Auftragszeitänderungen – insbesondere Kürzungen – sind rechtzeitig anzukündigen. Bei Auftragszeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich bestellte Zeitdauer zu verrechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann.
4. Mündliche, von den besonderen und allgemeinen Bedingungen abweichende Zusagen, von wem und welcher Art immer, bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
5. Im Falle des Nicht-Zustandekommens eines Auftrags behalten wir uns das Recht vor, eine etwaig durchgeführte Baustellenbesichtigung in Verrechnung zu bringen.
6. Ergibt sich nach unserem Ermessen vor oder während des Einsatzes unserer Fahrzeuge und Geräte aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung Dritter zur Folge haben oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grunde nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Dies gilt auch bei Witterungseinflüssen und sonstigen höheren Gewalten. Das Entgelt wird dann anteilig berechnet. Wir sind berechtigt, bei der Durchführung des Auftrages andere Unternehmen einzuschalten; in diesem Falle haften wir nur für eine sorgfältige Auswahl derselben.
7. Die Zufahrtsmöglichkeit zur Arbeitsstelle und die Absicherung der Arbeitsstelle fallen in den Verantwortungsbereich des Mieters. Desgleichen gilt für die statische Abklärung bei Arbeiten auf entsprechendem Untergrund (Betondecken, fertigen Böden, Decken usw.) Für eventuell entstandene Schäden durch Befahren mit unseren Geräten übernimmt die Firma Leeb keine Haftung. Die Haftung dafür geht zu Lasten des Mieters.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gewichte, Maße, die erforderliche Hakenhöhe und Ausladung des zu bewegenden Gutes genau bekannt zu geben. Vor Beginn des Auftrages ist die zu leistende Arbeit eindeutig zu bestimmen. Weisungen an unsere Arbeitskräfte, die vom Auftrag abweichen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Weiters hat der Auftraggeber auf der Arbeitsstelle dem Einsatz entsprechend genügend Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, welche mit den Arbeiten vertraut sind und über die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften aufgeklärt sind. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, so hat er uns sowie unseren Bediensteten alle daraus entstandenen Schäden, auch wenn sie unverschuldet sind, zu ersetzen und von Ansprüchen Dritter freizuhalten.
9. Entsteht bei der Durchführung des Auftrages ein Schaden, so haften wir und die von uns Beauftragten sowie unsere Bediensteten auf keinen Fall über das hinaus, was unsere Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftbestimmungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen an Ersatz zu leisten haben, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie auch hergeleitet werden.
Schäden am zu bewegenden Gut, die über den Versicherungsumfang hinausgehen, sind durch die bestehende Versicherung nicht gedeckt. Wir lehnen für allfällige Schäden an der Last und am Baustellenobjekt, sowie jedwede Regressansprüche seitens des Versicherers unserer Auftraggeber oder von wem immer ab. Für Schäden und Nachteile, verursacht durch Verschulden unserer Auftraggeber oder durch Fehlangaben über Gewicht und Maße haften unsere Auftraggeber, insbesondere auch dafür, dass dadurch Kran- oder Fahrzeuge oder unsere Geräte beschädigt werden. Die Kosten dafür müssen vom Auftraggeber getragen werden. Vermögensschäden, die nicht mit einem am zu bewegenden Gut entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen, sowie Sachfolgeschäden am übernommenen Gut, sind von der Haftung ausgenommen.
10. Bei nichtpünktlichem Einsatz des Geräts, der nicht durch den Vermieter verschuldet ist, ist der Mieter nicht berechtigt, Schadenersatz zu fordern. Das gleich gilt, wenn das Gerät trotz Überprüfung seiner Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt. Für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall der Geräte verursacht werden, übernimmt die Fa. Leeb keine Haftung.
11. Eine Haftung ist für Schäden aller Art ausgeschlossen, die durch Nichteinhaltung von Terminen oder Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art entstehen.
12. Normalarbeitszeit 8 Stunden innerhalb von 06.00 – 18.00 Uhr, maximale Einsatzzeit pro Tag 10 Stunden inkl. An-/Abfahrtszeiten. Die angegebenen Mietpreise gelten nicht für Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeiten (18.00 – 06.00 Uhr). Überstundenzuschläge werden ab überschreiten der Normalarbeitszeit berechnet.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Miete ist zu zahlen vom Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters und bis zur Rückkehr dorthin. Jeder angefangene Tag wird berechnet. Bei Vermietung mit Bedienpersonal wird jede angefangene ¼ Stunde verrechnet. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der ausgestellten Arbeitszeitbescheinigungen, welche vom Auftraggeber oder dessen Vertreter zu unterschreiben sind. Reklamationen der Arbeitszeitbescheinigungen sind nur innerhalb von 10 Tagen möglich.
2. Abrechnungsgrundlage ist die betreffende Auftragsbestätigung.
3. Die vom Vermieter angegebenen Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden. Ein 2- oder 3-Schichtbetrieb ist nur nach vorheriger Abstimmung und schriftlicher Zusage durch den Vermieter zulässig. Abrechnung erfolgt auf der Basis einer 6-Tage Woche (MO – SA). Wochenend- u. Feiertagsarbeiten sind somit ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter nicht möglich bzw. werden nach Vereinbarung mit den entsprechenden Überstundenzuschlägen berechnet.
4. Zahlungsbedingungen: Zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung rein netto ohne jeden Abzug (Dienstleistung). Bei Überschreitung des Zahlungstermins über 30 Tage werden 1% Verzugszinsen p. M. verrechnet. Eine Aufrechnung von Forderungen gegen die Leistung des Vermieters ist in jedem Fall ausgeschlossen.
5. Falls zwischen Angebotslegung und Ausführung Änderungen in der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers eintreten oder Umstände bekannt werden, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, entweder Vorauszahlung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten.
6. Solle irgendeine Bedingung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein, so werden davon die übrigen Bedingungen nicht berührt.
7. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, die Betreibungskosten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute, BGBl. Nr. 141/1996 , zu vergüten.
GERICHTSSTAND
1. Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt.